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Mehr Bürgergeld: Auch unser Name ändert sich – nicht aber unser Service

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Bürgergeld statt Hartz 4: Was bringt das Bürgergeld?

Die Bundesregierung hat es beschlossen: Das Bürgergeld wird zum 1. Januar 2023 eingeführt. Nachdem die Union das Gesetz aber im Bundesrat blockiert hatte, sind die Verbesserungen, die für Leistungsbeziehende mit dem Bürgergelt einhergehen nunmehr überschaubar. Und doch gibt es sie.

Kein bedingungsloses Grundeinkommen

Bei der künftigen Sozialleistung handelt es sich nicht um ein bedingungsloses Grundeinkommen. Das Bürgergeld ist sehr wohl an Bedingungen geknüpft – Anspruchsberechtigte müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Anspruchsvoraussetzungen: Wer bekommt Bürgergeld?

Auch wenn die Bezeichnung „Bürgergeld” zu der Annahme verleitet, dass es jeder Bürgerin und jedem Bürger zusteht, handelt es sich nicht um ein Grundeinkommen – zumindest nicht im Sinne eines bedingungslosen Grundeinkommens. Wie Hartz 4, dient das Bürgergeld der Existenzsicherung und richtet sich in erster Linie an Langzeitarbeitslose. Gleichwohl werden auch Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter berücksichtigt.

Beim Bürgergeld gilt: Der Bezug ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft – die Bedürftigkeit allem voran. Weitere Faktoren, die beim Anspruch auf Bürgergeld eine Rolle spielen, sind neben der Hilfebedürftigkeit:

  • der Lebensmittelpunkt (Deutschland)
  • das Alter
  • die Erwerbsfähigkeit

Unterm Strich lassen sich die Anspruchsvoraussetzungen also mit denen für den Bezug von Hartz 4 gleichsetzen. Und das lässt sich vorerst ebenso auf alle weiteren Bereiche bzw. Bedarfe ausweiten: ob Mehrbedarfe, Erstausstattung, Übernahme der Umzugskosten etc.

Trotz aller Parallelen: Das neue Gesetz beinhaltet erste Neuerungen. Darauf gehen wir im Folgenden genauer ein.

Kein Anspruch! Wem stehen keine Leistungen zu?

Lebensumstände ändern sich. Beim Bezug von Sozialleistungen wie dem Bürgergeld kann das zugleich den Verlust der Anspruchsberechtigung bedeuten. Insbesondere ist das der Fall, wenn:

  • infolge einer Erkrankung über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten Erwerbsunfähigkeit besteht
  • das Renteneintrittsalter erreicht ist
  • durch die Aufnahme einer Arbeit ausreichend Einkommen erzielt wird, wodurch die Hilfebedürftigkeit entfällt

Grundsätzlich sind der Bezugsdauer von Bürgergeld zwar keine Grenzen gesetzt. Die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung müssen allerdings erfüllt sein, um diese Form der Sozialleistung zu erhalten.

Höhe des Bürgergeldes: Neue Regelsätze stehen fest

Im Vergleich zum aktuellen Hartz 4-Satz sollen die Regelsätze beim Bürgergeld um rund 50 EUR steigen. Daraus ergeben sich ab 2023 nach den unterschiedlichen Bedarfsstufen folgende Regelsätze:

  • Alleinstehende und Alleinerziehende: 502 EUR
  • Eheliche/nicht-eheliche Partner in einer Lebensgemeinschaft: 451 EUR
  • junge Erwachsene zwischen 18 und 24 Jahren, im elterlichen Haushalt lebend: 402 EUR
  • Kinder zwischen 14 und 17 Jahren: 420 EUR
  • Kinder zwischen sechs und 13 Jahren: 348 EUR
  • Kinder bis einschließlich fünf Jahren: 318 EUR

Wie setzt sich der Regelsatz zusammen?

Mit dem Bürgergeld soll auch der Zugang zu staatlichen Leistungen vereinfacht werden. Wo immer möglich, sollen Leistungen zusammengefasst und aufeinander abgestimmt werden. Im Kern wird sich aber auch das Bürgergeld wie Hartz 4 aus unterschiedlichen Positionen zusammensetzen, die in Gänze gebündelt und ausgezahlt werden.

Details zur Zusammensetzung wurden seitens der Regierung noch nicht veröffentlicht.

BÜRGERGELD: WAS ÄNDERT SICH?

Diese Neuerungen bringt das Bürgergeld mit sich

Mit den Neuerungen, die das Bürgergeld mit sich bringt, kann Hartz 4 noch nicht überwunden werden. Nach Zugeständnissen, die die Ampel-Koalition gegenüber der Union machen musste, halten sich die Verbesserungen im Rahmen. So wurde beispielsweise die geplante Vertrauenszeit gestrichen, die Karenzzeit gekürzt und das Schonvermögen geschmälert.

Welche Veränderungen in Kraft treten, erfahren Sie hier:

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Neue Regelungen beim Thema „Wohnen”

Wer Bürgergeld-bedürftig wird, muss ab 2023 erst einmal nicht befürchten, sich kurzfristig eine neue, angemessene Wohnung suchen zu müssen. Es tritt eine Karenzzeit von einem Jahr in Kraft. Demnach wird die Angemessenheit des Wohnraums bei Erstantrag vorerst nicht bei der Berechnung des Leistungsumfanges berücksichtigt, die Miete wird in voller Höhe übernommen, die Heizkosten im Rahmen der Angemessenheit.

Aktuelle Karenzzeit beträgt maximal sechs Monate

In der Regel zahlt das Jobcenter bei einem Hartz 4-Erstantrag auch für unangemessene Mieten. Das allerdings nur über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Danach werden ALG II-Empfängerinnen und Empfänger oftmals aufgefordert, ihre Kosten zu senken bzw. umzuziehen.

Änderungen auch bei Wohneigentum

Auch bei Wohneigentum zeigt sich die Regierung mit dem Bürgergeld großzügiger: Unabhängig von der Größe eines Eigenheims bzw. einer Eigentumswohnung wird Wohneigentum von der Vermögensberücksichtigung vorerst ausgeschlossen. Wer hilfebedürftig geworden ist, muss also nicht erst Wohneigentum aufgeben, um anspruchsberechtigt zu sein. Dabei gilt aber auch hier eine Karenzzeit von einem Jahr.

Daneben gibt es auch Änderungen bei der Angemessenheit von Wohnraum bei einer eigenen Immobilie. Mit dem Bürgergeld erhöhen sich die „zulässigen” Flächen – die Angemessenheitsgrenze wird heraufgesetzt.

Weitere Kosten der Unterkunft (KdU) wie Heizkosten werden ebenfalls für die Dauer der Karenzzeit in angemessener Höhe übernommen. Das gilt bei Mietverhältnis und Wohneigentum gleichermaßen.

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Vermögensfreibeträge & Schonvermögen

Eine Karenzzeit gibt es auch hinsichtlich Vermögenswerte: Im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld wird Vermögen nicht bei der Leistungsberechnung berücksichtigt. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich nicht um erhebliches Vermögen handelt. Nach der Karenzzeit wird Vermögen dann zwar berücksichtigt – jedoch gelten höhere Freibeträge.

Die Vermögensgrenze liegt ab dem 1. Januar 2023 bei 40.000 EUR, jede weitere Person in einem Haushalt darf zusätzlich bis zu 15.000 EUR besitzen. Diese Werte gelten jedoch nur im Zuge der Karenzzeit.

Corona-Sonderregelungen

In Zeiten der Corona-Pandemie wurde die Vermögensprüfung vorübergehend bis Ende Dezember 2022 ausgesetzt. Vorher mussten Antragstellerinnen und Antragsteller zunächst einen Großteil ihres privaten Vermögens aufbrauchen, um Hartz 4 beziehen zu können.

Nach Ablauf der Karenzzeit wird eine entbürokratisierte Vermögensprüfung vorgenommen. Was genau darunter zu verstehen ist, bleibt abzuwarten. Bislang hat sich die Höhe des Schonvermögens am Alter der Leistungsbeziehenden orientiert.

Auch Wohneigentum fällt unter Vermögen. Allerdings: Die Grenzen der Angemessenheit werden heraufgesetzt. Anerkannte Wohnflächen bei Hausgrundstücken oder Eigentumswohnungen werden im Rahmen des Bürgergeldes in größerem Umfang freigestellt.

Nicht zuletzt wird die Liste der freigestellten Vermögensgegenstände, die von jeglicher Anrechnung auszuschließen sind, erweitert. Die Bundesregierung nennt hier vor allem Versicherungsverträge, die der Alterssicherung dienen.

Freibeträge für Schüler:innen, Studierende & Auszubildende

Ob Schülerinnen und Schüler, Studierende oder Auszubildende – gehen Heranwachsende einer Tätigkeit nach, sollen sie mehr von Ihrem erarbeiteten Geld behalten dürfen. Deshalb werden mit dem Bürgergeld die Grundabsetzbeträge angehoben.

Grundabsetzbeträge

Bei der Ermittlung des Leistungsanspruches wird dem bestehenden Bedarf zu berücksichtigendes Einkommen gegenübergestellt. Die Höhe des Einkommens, das berücksichtigt werden muss, kann sich mindern, wenn Absetzbeträge abgezogen werden. Freibeträge stellen solche Absetzbeträge dar. Erhöhen sich also Absetzbeträge, bleibt mehr vom Einkommen übrig.

Ab nächstem Jahr können Schülerinnen und Schüler aus Bürgergeld-Familien erzielte Einkommen aus Minijobs bis zu einem Betrag in Höhe von 520 EUR im Monat komplett behalten. Gleiches gilt für Einkommen aus Ferienjobs: Unabhängig von der Einkommenshöhe wird es nicht auf Bürgergeld angerechnet.

Die Heraufsetzung der Freibeträge zielt vor allem darauf ab, Kindern und Jugendlichen zu vermitteln, dass sich Arbeit auszahlt.

Eine weitere Hoffnung der Bundesregierung: Verbesserte Chancen für Kinder und Jugendliche, Ungleichheiten aufgrund unterschiedlicher finanzieller Möglichkeiten von Familien zu verringern.

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Einführung von Kooperationsplänen

Das Bürgergeld soll vor allem eines stärken: das Vertrauen zwischen Beziehenden und Jobcenter-Mitarbeitenden bzw. Integrationsfachkräften. Verwirklicht wird das künftig mithilfe eines Kooperationsplanes, der gemeinsam erarbeitet wird. Er beinhaltet eine klare Eingliederungsstrategie, die bisherige Eingliederungsvereinbarung (EGV) wird abgelöst.

Der Kooperationsplan hält Mitwirkungspflichten (Eigenbemühungen, Teilnahmen an Maßnahmen, Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge) fest, auf die sich Bürgergeld-Beziehende und Integrationsfachkräfte vorab geeinigt haben. Dieses Miteinander soll die Selbstverantwortung der Leistungsberechtigten und die Beziehung zur jeweiligen Integrationsfachkraft stärken.

Vetrauenszeit ist gsetrichen

Während der ursprüngliche Gesetzentwurf eine halbjährige Vertrauenszeit vorsah, wurde diese im Zuge einiger Gesetzesänderungen wieder gestrichen.

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Aus- und Weiterbildung

Das Bürgergeld ermöglicht, woran bei Hartz 4 nicht zu denken war: Der Vermittlungsvorrang wird abgeschafft. Vielmehr werden mit dem Bürgergeld die Interessen und Stärken der Leistungsbeziehenden ermittelt – die schnellstmögliche (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist zweitrangig.

Die Bundesregierung verspricht sich davon eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt – kurzfristige Beschäftigungen sollen vermieden werden.

Boni schaffen Anreize

Langzeitarbeitslose, die auch aufgrund fehlender Qualifikationen ohne Arbeit dastanden, waren lange Zeit die großen Verlierer auf dem Arbeitsmarkt. Das soll sich mit dem Bürgergeld ändern. Boni sollen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten dabei attraktiver gestalten. Zweierlei werden unterschieden:

Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 EUR: Das Weiterbildungsgeld steht geringqualifizierten Leistungsberechtigten zu, die an einer berufschulbezogenen Weiterbildung teilnehmen. Ihnen soll ermöglicht werden, eine Berufsausbildung abzuschließen, um als Fachkraft Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten.

Bürgergeldbonus in Höhe von 75 EUR: Wer an einer Maßnahme teilnimmt, die für die nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt von besonderer Bedeutung ist, erhält mit dem Bürgergeld einen monatlichen Bonus.

Mehr Zeit für Umschulung

Die Regierung räumt Langzeitarbeitslosen, die eine Umschulung im Rahmen einer geförderten Weiterbildung besuchen, künftig mehr Zeit ein: drei Jahre anstelle von zwei Jahren.

Coaching für ganzheitliche Betreuung

Müssen Bürgergeld-Beziehende für die Aufnahme einer Beschäftigung besonders intensiv betreut werden, können die Jobcenter-Mitarbeiter und -Mitarbeiterinnen Coaches beauftragen, um eine ganzheitliche Betreuung sicherzustellen. Das Coaching verfolgt das Ziel, die Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aufzubauen und zu stärken.

Das Angebot kommt vor allem Bürgergeld-Beziehenden zugute, die aufgrund vielschichtiger Probleme besondere Betreuung benötigen. Diese kann dabei auch berufsbegleitend in Anspruch genommen werden.

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Bessere Zuverdienstmöglichkeiten mit dem Bürgergeld

Wer bei Bezug von Bürgergeld einer Tätigkeit nachgeht, darf künftig mehr vom selbst verdienten Einkommen behalten. Um den Anreiz zu erhöhen, einer Arbeit nachzugehen, werden die Freibeträge angehoben.

Bekannt ist bislang Folgendes:

Bei einem Verdienst zwischen 520 und 1.000 EUR dürfen Aufstocker mit Einführung des Bürgergeldes 30 % von ihrem Einkommen anrechnungsfrei behalten – bei Hartz 4 liegt der Freibetrag bei 20 %.

Schüler- und Studentenjobs werden zudem gar nicht mehr bei der Anspruchsermittlung in Bedarfsgemeinschaften berücksichtigt. Zumindest nicht, wenn es sich um einen 520-EUR-Job handelt oder um einen Ferienjob. Bei letzterem spielt die Höhe des Einkommens keine Rolle. Nicht zuletzt erhöhen sich auch für Auszubildende die Freibeträge.

Ehrenamt und Bürgergeld

Aufwandsentschädigungen bei ehrenamtliche Tätigkeiten sind keine Seltenheit. Dabei ist aber zu unterscheiden: Handelt es sich um eine pauschale Aufwandsentschädigung oder um eine zweckbestimmte, wie beispielsweise die Erstattung von Fahrtkosten?

Während eine zweckbestimmte Aufwandsentschädigung bei Leistungsbezug nicht angerechnet werden darf – immerhin sind diese Kosten tatsächlich entstanden – verhält es sich bei Pauschalen anders: aktuell werden diese als Einkommen angerechnet. Ein Freibetrag in Höhe von 200 EUR monatlich ist dabei abzuziehen. Der jährliche Freibetrag beträgt addiert also 2.400 EUR.

Mit dem Bürgergeld bleiben bis zu 3.000 EUR unberührt. Der Freibetrag bei ehrenamtlichen Tätigkeiten wird mit dem Bürgergeld auf 250 EUR monatlich erhöht.

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Bürgergeld-Sanktionen

Sanktionen bzw. Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen sind beim Bürgergeld nicht ausgeschlossen. Allerdings:

  • Leistungskürzungen setzen massive bzw. wiederholte Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten voraus
  • Leistungsminderungen können maximal 30 % des Regelbedarfs betragen
  • Kosten der Unterkunft und Heizkosten sind von Kürzungen ausgenommen
Keine Sanktionen bei besonderer Härte

Treffen Leistungskürzungen Bürgergeld-Beziehende besonders hart, kann von einer Sanktionierung abgesehen werden. Das ist allerdings im Einzelfall zu prüfen.

Erleichterungen bringt das Bürgergeld beim Thema Leistungskürzungen auch für unter 25-jährige Bezugsberechtigte mit sich: Die verschärften Sonderregelungen werden abgeschafft. Die Regierung setzt vielmehr auf Beratungs- und Unterstützungsangebote, um an junge Erwachsene zu appellieren.

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Festsetzung einer Bagatellgrenze

Rückforderungen über Cent-Beträge gehören mit der Einführung des Bürgergeldes der Vergangenheit an – eine Bagatellgrenze in Höhe von 50 EUR setzt dem ein Ende. Zu hoch war bzw. ist der bürokratische Aufwand.

Für Leistungsbeziehende kann sich daraus ein finanzieller Vorteil ergeben: Wer bis zu 50 EUR zu viel vom Jobcenter bekommen hat, muss keine Rückforderung fürchten die Behörde kann darauf verzichten.

Bürgergeld beantragen: Wer ist zuständig?

Die Bearbeitung der Bürgergeld-Anträge bleibt in der Verantwortung der Jobcenter. Hier wird allerdings ein grundlegender Image-Wechsel angestrebt. Ab dem nächsten Jahr soll es in Jobcentern vor allem eines geben: Beratung auf Augenhöhe.

Darüber hinaus sollen digitale Strukturen integriert und durchgesetzt werden. Ziel ist es, Informationen, Beratung, Antragstellung, Kommunikation und Abfragen digital zugänglich zu machen – und somit zu vereinfachen.

Die größte Neuerung dürfte darin bestehen, dass Leistungen nach Möglichkeit automatisch ausgezahlt werden sollen. Demnach können sich Antragstellende hoffentlich auf vereinfachte, zügige und unbürokratische Prozesse einstellen.

Bezugsdauer: Wie lange kann Bürgergeld bezogen werden?

Das Bürgergeld soll Menschen in finanzieller Not ein Leben in Würde und Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen – so lange es nötig ist. Dementsprechend sind der Bezugsdauer keine Grenzen gesetzt. Gleichzeitig sind die Beziehenden jedoch dazu angehalten, alles dafür zu tun, ihre Situation zu verbessern und ihrer Hilfebedürftigkeit ein Ende zu setzen.

Heranwachsende stärken: Kindergrundsicherung

Um Kinder und Jugendliche unabhängig von der sozialen Lage ihrer Eltern zu stärken, plant die Ampelkoalition, eine Kindergrundsicherung einzuführen. Bisherige Leistungen sollen in einem eigenen „Kindergrundsicherungsmodell” gebündelt und automatisiert ausgezahlt werden. Dabei soll Familien pro Kind ein Garantiebetrag zustehen – finanzschwache Familien sollen zudem einen Zusatzbetrag erhalten.

Doch bis es so weit ist, müssen einkommensschwache Familien mit einem Sofortzuschlag auskommen. Und nun lässt Bundesfamilienministerin Lisa Paus durchblicken, wann die erste Kindergrundsicherung fließen soll: 2025. Über eine mögliche Höhe herrscht Stillschweigen. Bis Herbst 2023 will die Familienministerin einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorlegen.

Die Ampelpartner richten sich damit vor allem an Kinder und Jugendliche, die „am meisten Unterstützung” benötigen – eine sehr vage Angabe.

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