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Mehr Bürgergeld: Alle Infos zu Anspruch, Regelsatz & Co.

Nicht jeder Bürgergeld-Antrag wird vom Jobcenter korrekt bearbeitet, nicht jede Berechnung korrekt aufgestellt. Das Ergebnis sind fehlerhafte Bescheide, die Sie als Bezieherin bzw. Bezieher zu Unrecht benachteiligen. Unsere Anwältinnen und Anwälte von MehrBürgergeld haben bei der Prüfung von mehr als 70.000 Hartz 4- bzw. Bürgergeld-Bescheiden bereits etliche Fehler aufgedeckt und erfolgreich Widerspruch gegen die Jobcenter-Entscheidungen eingelegt. Vertrauen auch Sie auf dieses Know-how.

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Wer bekommt Bürgergeld und wie viel?

Das Bürgergeld soll Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen. In erster Linie deckt die Sozialleistung dabei die Regelbedarfe einer jeden Person ab. Mit dem Bürgergeld sollen unter anderem Essen, Unterkunft, Krankenversicherung sichergestellt sein. Wer Anspruch auf Bürgergeld hat und wer nicht, ist streng geregelt. Unterschiedliche Regelbedarfsstufen legen außerdem fest, wie hoch die finanzielle Unterstützung für einzelne Leistungsbeziehende ausfällt.

Kein bedingungsloses Grundeinkommen

Das Bürgergeld stellt kein bedingungsloses Grundeinkommen dar. Anspruchsberechtigte müssen nicht nur bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen auch bestimmten Mitwirkungspflichten nachkommen. Darunter fallen Bemühungen, um den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben zu schaffen.

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Anspruchsvoraussetzungen für den Bürgergeld-Bezug

Bürgergeld dient der Existenzsicherung und richtet sich in erster Linie an Langzeitarbeitslose bzw. Menschen, deren Einkommen nicht ausreicht, um den eigenen Lebensunterhalt selbst zu decken. Letztere werden auch als Aufstocker bezeichnet und machen einen Großteil der Leistungsbeziehenden aus.

Langzeitarbeitslose

Als langzeitarbeitslos gilt, wer sich seit mehr als einem Jahr in keinem Arbeitsverhältnis befindet und bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter als arbeitssuchend bzw. arbeitslos gemeldet ist.

Neben der Hilfebedürftigkeit spielen noch weitere Faktoren eine Rolle. Anspruch auf Bürgergeld haben Sie in der Regel, wenn darüber hinaus:

  • Ihr Lebensmittelpunkt in Deutschland liegt,
  • Sie zwischen 15 und 65 bzw. 67 Jahre alt sind,
  • Sie erwerbsfähig sind und mindestens drei Stunden täglich einer Beschäftigung nachgehen können.

Kein Anspruch: Wem stehen keine Leistungen zu?

Lebensumstände ändern sich. Beim Bezug von Sozialleistungen wie dem Bürgergeld kann das zugleich den Verlust der Anspruchsberechtigung bedeuten. Insbesondere ist das der Fall, wenn:

  • Sie aufgrund einer Erkrankung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monate erwerbsunfähig sind,
  • Sie das Renteneintrittsalter erreicht haben,
  • Ihre Hilfebedürftigkeit aufgrund einer Anstellung mit ausreichendem Einkommen entfällt.

Grundsätzlich sind der Bezugsdauer von Bürgergeld zwar keine Grenzen gesetzt. Die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung müssen allerdings erfüllt sein, um diese Form der Sozialleistung zu erhalten.

Bürgergeld-Bezug: Wie lange können Leistungen bezogen werden?

Solange Sie die Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld erfüllen, können Sie die Leistungen auch beanspruchen. Eine maximale Bezugsdauer gibt es also nicht – was aber nicht bedeutet, dass Sie nicht dazu angehalten sind, Ihr Möglichstes zu tun, um Ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden. Im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht sind Sie dazu verpflichtet.

IHRE EXPERTEN IM SOZIALRECHT

Die Partneranwälte von rightmart sind auch beim Bürgergeld für Sie zur Stelle.

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Regelsatz und Regelbedarfsstufen beim Bürgergeld

Wie viel Bürgergeld einzelnen Empfängerinnen und Empfängern zusteht, bemisst sich unter anderem an der jeweiligen Regelbedarfsstufe. Der Gesetzgeber unterscheidet sechs Stufen, die sich am Alter und der Lebenssituation orientieren.

Folgende Regelbedarfsstufen gibt es:

  1. Alleinstehende und Alleinerziehende: 502 EUR
  2. Eheliche/nicht-eheliche Partnerinnen bzw. Partner in einer Lebensgemeinschaft: 451 EUR
  3. junge Erwachsene zwischen 18 und 24 Jahren, im elterlichen Haushalt lebend: 402 EUR
  4. Kinder zwischen 14 und 17 Jahren: 420 EUR
  5. Kinder zwischen sechs und 13 Jahren: 348 EUR
  6. Kinder bis einschließlich fünf Jahren: 318 EUR

Regelsatz: So setzt sich das Bürgergeld zusammen

Das Bürgergeld setzt sich aus unterschiedlichen Positionen zusammen, denen unterschiedliche Beträge zugeordnet sind. Zur Orientierung wurden hierfür die Ausgaben finanziell schwacher Haushalte ohne Bürgergeld-Bezug herangezogen. Daraus ergibt sich folgendes Bild:

Zusammensetzung Bürgergeld
Miete und weitere Kosten der Unterkunft

Miet- und Heizkosten werden nicht beim Regelsatz berücksichtigt. Das Jobcenter kommt dafür in der Regel separat auf. Pauschale Beträge lassen sich hierfür nicht nennen. Ein Grund dafür sind die regional unterschiedlichen Miethöhen, die sich am jeweiligen Mietspiegel orientieren.

Je nach Lebenssituation können die Regelbedarfe höher liegen als hier abgebildet: Sind Sie beispielsweise alleinerziehend, haben Sie einen höheren Aufwand bei der Versorgung, Pflege und Erziehung Ihres Kindes bzw. Ihrer Kinder. Diese und andere finanzielle Mehraufwände gilt es auszugleichen. Leistungsgeziehende in besonderen Situationen können deshalb unter Umständen Mehrbedarfe geltend machen.

Mehrbedarfe beim Bürgergeld

Benötigen Sie aufgrund besonderer Lebensumstände oder Ihrer Wohnsituation zusätzliche finanzielle Hilfe, haben Sie gegebenenfalls Anspruch auf einen Mehrbedarf – oder mehrere. Diese müssen Sie jedoch beim Jobcenter beantragen.

Folgende Mehrbedarfe gibt es:

Ob Sie Anspruch auf einen der genannten Mehrbedarfe haben, lesen Sie im jeweiligen Ratgeber.

Weitere Ansprüche rund ums Bürgergeld

Neben den Mehrbedarfen, die in der Regel monatlich bzw. regelmäßig anfallen, können Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld auch auf einmalige Bedarfe angewiesen sein – nach Obdachlosigkeit, einer Trennung oder einem Wohnungsbrand, um Beispiele zu nennen. In dem Zusammenhang ist die Erstausstattung ein Stichwort.

Eine Erstausstattung kann in besonderen Situationen beantragt werden, die einmalig entstehen und nicht vom Regelsatz bedient werden können. Folgende Erstausstattungen gibt es:

  • Erstausstattung der Wohnung
  • Bekleidungsgeld
  • Erstausstattung bei Schwangerschaft

Detaillierte Informationen zu den Erstausstattungen und den Anspruchsvoraussetzungen entnehmen Sie den entsprechenden Ratgebern.

Bürgergeld: Einkommen und Vermögen im Leistungsbezug

Einkommen und Vermögen schließen den Bezug von Bürgergeld nicht aus. Allerdings kommen hier Freibeträge zum Tragen. Werden diese überschritten, schmälert sich entweder der Anspruch – unter Umständen ist aber auch Verfall des Anspruchs möglich. Zudem ist auch von großer Bedeutung, was als Einkommen und was als Vermögen zu bewerten ist.

Einkommen bei Bürgergeld-Bezug

Genügt Ihr Einkommen nicht, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, können Sie zusätzlich Bürgergeld beziehen, damit Sie mindestens Ihre Regelbedarfe bedienen können. In dem Fall gelten Sie als Aufstockerin bzw. Aufstocker. Hintergrund ist, dass Erwerbstätige nicht weniger Geld zur Verfügung haben sollen als arbeitslose Bürgergeld-Empfängerinnen und Empfänger.

Ihr Einkommensverhältnis müssen Sie dem Jobcenter allerdings offen legen. Ebenso jede Veränderung, die sich in dem Zusammenhang ergibt. Um Ihren Pflichten hier nachkommen zu können, ist es wichtig, genau zu wissen, was meldepflichtiges Einkommen darstellt.

Hier ein paar Beispiele für Einkommen:

  • Arbeitseinkünfte
  • Geldgeschenke
  • Kindergeld
Mutterschaftsgeld ist kein Einkommen

Seit dem 1. Juli 2023 stellt Mutterschaftsgeld kein Einkommen mehr dar. Wenngleich Sie es dem Jobcenter dennoch melden sollten, darf es nicht auf Ihren Regelsatz angerechnet werden.

Bei Einkommen jeglicher Art gilt ein anrechnungsfreier Betrag von 100 EUR. Alles, was diesen Freibetrag übersteigt, wird prozentual angerechnet: 80 % bei einem Einkommen bis zu 520 EUR, 70 % bei einem Einkommen zwischen 520 und 1.000 EUR und 90 % bei einem Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 EUR.

Was außer den genannten Beispielen Einkommen darstellt und wie genau die Anrechnung funktioniert, lesen Sie in unserem Ratgeber: Zuverdienst bei Bürgergeld-Bezug.

Vermögensfreibeträge & Schonvermögen

Anspruch auf Bürgergeld hat nur, wer über kein Vermögen verfügt. Dabei gelten unterschiedlich hohe Freibeträge:

  1. für die Dauer einer Karenzzeit von einem Jahr
  2. nach Ablauf der Karenzzeit

Beantragen Sie erstmalig Bürgergeld, dürfen Sie im ersten Jahr über ein Vermögen von bis zu 40.000 EUR verfügen. Leben Sie mit mehreren Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, darf jede weitere Person zusätzlich 15.000 EUR besitzen. Nach der einjährigen Karenzzeit ändert sich das: Der maximale Freibetrag für Ihr Vermögen sinkt auf 15.000 EUR pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Dieses nicht zu berücksichtigende Vermögen wird auch als Schonvermögen oder geschütztes Vermögen bezeichnet. Übersteigt Ihr Vermögen 15.000 EUR, wird der Überschuss auf Ihren Bezug angerechnet.

Unter Vermögen fällt unter anderem:

  • Bargeld
  • Sparbücher
  • Wertpapiere
  • Erbschaft
  • Immobilien

Bei Wohneigentum muss es nicht zwingend zu einer Anrechnung kommen, auch wenn der Wert den Freibetrag übersteigt. Hier spielt die Angemessenheit in Form der Größe eine übergeordnete Rolle – es gelten großzügige Maßstäbe.

Daneben dürfen Sie als Bürgergeld-Empfängerin bzw. -Empfänger auch ein Auto oder Motorrad besitzen, sofern es einen Wert von 15.000 EUR nicht übersteigt.

Weitere Regelungen zu Vermögen und Schonvermögen lesen Sie hier: Vermögen & Schonvermögen beim Bürgergeld.

Bürgergeld & Wohnen: So ist die Angemessenheit geregelt

Die Kosten der Unterkunft (KdU), die auch die Mietkosten umfassen, fallen nicht unter den Regelbedarf. Der Grund ist, dass sich keine pauschalen Beträge festsetzen lassen, da die Miethöhen je nach Region sehr unterschiedlich ausfallen. Jede Kommune verfügt dabei über eine eigene Mietobergrenze, die in erster Linie den Maßstab für die Angemessenheit einer Wohnung setzt. Die Wohnungsgröße ist zweitrangig.

Im Rahmen der KdU übernimmt das Jobcenter auch die Heizkosten – Angemessenheit vorausgesetzt.

Weiterführende Informationen zu den KdU und zur Übernahme der Heizkosten finden Sie in den jeweiligen Ratgebern.

Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft, Wohngemeinschaft

Ihre Lebens- und Wohnsituation kann Einfluss auf die Höhe Ihres Regelsatzes nehmen. So kommt es bei einer Bedarfsgemeinschaft (BG), sofern diese aus zwei oder mehr Personen besteht, zur Berücksichtigung der Einkommen und des Vermögens aller anderen Mitglieder. Das kann sich mindernd auf Ihren Leistungsanspruch auswirken. Ähnlich verhält es sich bei einer Haushaltsgemeinschaft (HG). Bei einer Wohngemeinschaft (WG) hingegen müssen die im Haushalt lebenden Personen komplett unabhängig voneinander betrachtet werden. Es darf zu keiner gegenseitigen Anrechnung von Einkommen oder Vermögen kommen.

Es ist wichtig, die Unterschiede zwischen BG, HG und WG zu kennen. Denn: Zu schnell geht das Jobcenter von einer Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft aus, obwohl keine besteht – zu Ihrem finanziellen Nachteil.

Wie sich die Modelle des Zusammenlebens auszeichnen, lesen Sie in folgenden Beiträgen:

Aus- und Weiterbildung bei Bürgergeld-Bezug

Eine nachhaltige (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsmarkt gelingt nur, wenn Job und Bürgergeld-Bezieherin bzw. -Bezieher zueinander passen. Stärken, Schwächen und Interessen einer und eines jeden einzelnen sollen aufgedeckt und gefördert sowie bei der Jobsuche berücksichtigt werden.

Dabei können Leistungsbeziehende auch eigenständig Ihren Jobeinstieg vorantreiben. Der Gesetzgeber stellt dafür unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, die zum Teil gleichzeitig einen finanziellen Anreiz von bis zu 150 EUR bieten. Ausbildungsabbrecherinnen bzw. -abbrecher wiederum können ihren Berufsabschluss nachholen, ohne Leistungskürzungen fürchten zu müssen.

Interesse? Hier erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie haben und was es mit dem Kooperationsplan auf sich hat.

Bürgergeld unter 25: Diese Regelungen gelten

Die Altersspanne beim Leistungsbezug liegt zwischen 15 und 64 bzw. 67 Jahren. Dabei gelten für Heranwachsende unter 25 Jahren mitunter andere Regeln. Bei Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Auszubildenden macht sich das vor allem beim Thema Einkommen bemerkbar. Doch auch beim Thema Wohnen gibt es Besonderheiten.

Azubi-Gehalt und Einkommen aus Schüler-, Studenten- und Ferienjobs

Junge Menschen aus Bürgergeld-Familien haben es mitunter besonders schwer, den Einstieg ins Berufsleben zu meistern – viele wurden bzw. werden sozial abgehängt.

Um einen Anreiz für finanzielle Unabhängigkeit zu schaffen, gelten für Auszubildende, Bundesfreiwilligen- und FSJ-Dienstleistende, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende höhere Freibeträge von 520 EUR. Konkret bedeutet das:

  • Das Gehalt von Auszubildenden bleibt bis zur Minijob-Grenze von 520 EUR anrechnungsfrei. Gehälter von mehr als 520 EUR werden, wie üblich beim Arbeitseinkommen, gestaffelt berücksichtigt.
  • Schülerinnen, Schüler und Studierende müssen bei Einkommen aus Nebenjobs bis zu 520 EUR ebenso keine Anrechnung auf ihren Regelsatz befürchten.
  • Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleiben gänzlich unberücksichtigt.

Wohnen U25 bei Bürgergeld-Bezug

Unter 25-jährige Bürgergeld-Bezieherinnen und Bezieher haben bei ihrer Wohnsituation kaum eine Wahl: Leben Sie im elterlichen Haushalt, können Sie in der Regel erst ab Erreichen des 25 Lebensjahres ausziehen. Ein vorzeitiger Auszug ist nur unter besonderen Umständen möglich, etwa wenn das Verhältnis zu den Eltern zerrüttet ist oder eine Beschäftigung in einer anderen Stadt aufgenommen wird.

Wichtig bei Umzugsplänen

Vor Auszug aus dem elterlichen Haushalt muss zwingend eine Zusicherung des Jobcenters eingeholt werden, da die Mietkosten ansonsten in der Regel bis zum Abschluss des 25. Lebensjahres nicht als Bedarf anerkannt werden.

Bürgergeld unter 25: Das gilt! – in diesem Ratgeber erhalten Sie einen Überblick über wichtige Aspekte beim U25 Bürgergeld-Bezug.

Mitwirkungspflichten beim Bürgergeld

Beim Bürgergeld handelt es sich nicht um ein bedingungsloses Grundeinkommen. Neben Mitteilungspflichten bei Veränderungen Ihrer Situation, verpflichten Sie sich auch dazu, Ihr Möglichstes dazu beizutragen, im Arbeitsleben wieder Fuß zu fassen. Ein Kooperationsplan, den Sie zusammen mit Ihrer Integrationsfachkraft erarbeiten, soll Sie dabei unterstützen.

Welche Rechte und Pflichten mit dem Bürgergeld-Bezug außerdem einhergehen, haben wir für Sie in einem Ratgeber zusammengefasst.

Sanktionen: Pflichtverstoß beim Bürgergeld

Kommen Sie Ihren Pflichten nicht nach, müssen Sie mit einer Kürzung Ihrer Leistungen rechnen. Meldeversäumnisse werden in der Regel mit einer Kürzung um 10 % über einen Monat sanktioniert.

Meldeversäumnis

Ein Meldeversäumnis liegt vor, wenn Sie einer Aufforderung des Jobcenters, sich zu melden, nicht nachkommen oder einen Untersuchungstermin bei einem Arzt oder Psychologen nicht wahr nehmen. Bei vorheriger Absage mit wichtiger und nachgewiesener Begründung drohen keine Sanktionen.

Für jede weitere Pflichtverletzung – ob in Form eines Meldeversäumnisses, einer Verletzung Ihrer Mitwirkungspflicht oder ähnliches – wird der Regelsatz zusätzlich um 10 % gemindert, auch verlängert sich die Kürzung um einen Monat.

Zur Verdeutlichung

  1. Erster Pflichtverstoß: 10 % Leistungskürzung über einen Monat
  2. Zweiter Pflichtverstoß: 20 % Leistungskürzung über zwei Monate
  3. Dritter Pflichtverstoß: 30 % Leistungskürzung über drei Monate

Sanktionen von mehr als 30 % sind nicht möglich. Auch darf es zu keiner Kürzung Ihrer KdU kommen. Was Sie außerdem über die Konsequenzen einer Pflichtverletzung wissen sollten, entnehmen Sie unserem Ratgeber.

Bürgergeld beantragen: Wer ist zuständig?

Das Bürgergeld nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch) eine antragspflichtige Sozialleistung. In der Regel sind die Jobcenter für die Bearbeitung und Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zuständig. Müssen Sie Bürgergeld beantragen, wenden Sie sich also an Ihr Jobcenter vor Ort.

Den Antrag können Sie entweder online stellen. Alternativ stellt Ihnen auch Ihr Jobcenter die benötigten Dokumente zur Verfügung.

Empfang des Bürgergeld-Antrages bestätigen lassen

Ob online oder persönlich – lassen Sie sich die Abgabe bzw. den Empfang Ihres Antrags auf Bürgergeld vom Jobcenter bestätigen. Zu oft kommt es vor, dass sich Jobcenter darauf berufen, Unterlagen nicht erhalten zu haben, was die Bearbeitungszeit enorm in die Länge ziehen kann.

Auch wichtig zu wissen ist, dass vorerst ein formloser Antrag genügt. Denn: Ihr Anspruch beginnt in dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Um das einmal zu verdeutlichen:

Sie haben am 30. März 2023 einen (formlosen) Antrag auf Bürgergeld gestellt, die Bewilligung erfolgte im Juli. Das Jobcenter muss Ihnen rückwirkend Leistungen zahlen – über den Zeitraum ab dem 1. März.

Der Bewilligungszeitraum erstreckt sich über zwölf Monate, in Ausnahmefällen lediglich über sechs. Sind Sie weiterhin auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen, ist es wichtig, dass Sie rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag (WBA) stellen. Warten Sie dabei nicht darauf, dass das Jobcenter auf Sie zukommt – werden Sie selbst aktiv.

Vergessen Sie dabei auch nicht, dass Sie je nach Lebenssituation ggf. Anspruch auf einen oder mehrere Mehrbedarfe haben. Machen Sie sich schlau, welche Ansprüche Sie neben dem auf den Regelsatz und die Übernahme der KdU haben.

Unser Ratgeber Bürgergeld-Antrag stellen liefert Ihnen einen umfangreichen Überblick über weitere wichtige Aspekte. Außerdem stellen wir Ihnen Ausfüllhilfen mit nützlichen Tipps zur Verfügung.

Bürgergeld-Bescheide: Diese Bescheid-Arten gibt es

Die Liste der Bescheide, die das Jobcenter für bzw. gegen Sie erlassen kann, ist lang – die Fehlerquote dabei hoch. Falsche Berechnungen oder zu Unrecht abgelehnte Anträge sind leider keine Seltenheit. Das müssen Sie jedoch nicht hinnehmen. Gegen eine Vielzahl kann mittels Widerspruch angegangen werden. Unsere Partneranwältinnen und Partneranwälte unterstützen Sie dabei, prüfen Ihre Bescheide und legen Widerspruch ein.

Bescheide immer prüfen lassen

Auch wenn Sie keinen Fehler in Ihrem Bescheid vermuten, können sich Prüfung und Widerspruch lohnen. Deshalb raten wir grundsätzlich dazu, jeden Bescheid einmal checken zu lassen – Sie sind auf jeden Cent angewiesen.

Wichtig ist, dass Sie die Widerspruchsfrist im Blick haben. Die beträgt einen Monat. Ist die Frist bereits verstrichen, ist aber noch nichts verloren: Stellen Sie einen Überprüfungsantrag. Der daraufhin erlassene Bescheid kann wiederum geprüft werden.

Artikel von
Paul zu Jeddeloh Rechtsanwalt

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